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Häusliche Gewalt, was tun?

  • vor 7 Tagen
  • 2 Min. Lesezeit

verfasst von Joy Rauchenstein


Häusliche Gewalt ist keine Privatsache. Das Schweizer Recht stellt Betroffenen sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Instrumente zur Verfügung.


Was zählt als häusliche Gewalt?

Häusliche Gewalt beschränkt sich nicht auf körperliche Übergriffe. Auch systematische psychische Gewalt (fortwährende Beleidigungen, Demütigungen, Einschüchterungen und aggressives Verhalten) ist rechtlich anerkannt und kann die Grundlage für Schutzmassnahmen bilden. Besonders ins Gewicht fällt, wenn auch Kinder dem belastenden Klima ausgesetzt sind.


Strafrechtliche Möglichkeiten

Häusliche Gewalt erfüllt häufig mehrere Straftatbestände: Körperverletzung (Art. 123 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) sowie Beschimpfung und üble Nachrede (Art. 177 bzw. Art. 173 StGB).

Bei häuslicher Gewalt gilt das Offizialprinzip. Die Strafverfolgung erfolgt von Amtes wegen, sobald die Polizei Kenntnis erlangt. Betroffene können jedoch jederzeit selbst Anzeige erstatten, was den Prozess beschleunigen und zusätzliche Beweissicherung auslösen kann.


Wer häusliche Gewalt erlebt, sollte sich so früh wie möglich an die Polizei oder die Opferhilfe wenden.


Zivilrechtliche Möglichkeiten

Sofortschutz: Superprovisorische Massnahmen

In dringenden Fällen kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenseite superprovisorische Massnahmen anordnen, also sofort, noch bevor der andere Ehepartner die Möglichkeit hat, sich zu äussern. Das Gericht handelt allein auf Antrag der betroffenen Person.

Gestützt auf Art. 265 ZPO sowie Art. 28b und Art. 172 Abs. 3 ZGB kann angeordnet werden, dass die gewaltausübende Person die gemeinsame Wohnung sofort, in der Regel innert 24 bis 48 Stunden ab Zustellung, verlassen muss. Zusätzlich können ein Zutrittsverbot für die Wohnung sowie ein Kontaktverbot gegenüber der betroffenen Person und gemeinsamen Kindern verfügt werden.


Wer superprovisorische Massnahmen beantragt, sollte beim Gericht ausdrücklich darum ersuchen, dass die Polizei bei der Vollstreckung beigezogen wird, insbesondere wenn die Befürchtung besteht, dass die Zustellung des Entscheids die Situation weiter eskalieren lassen könnte. 


Längerfristiger Schutz: Vorsorgliche Massnahmen

Parallel dazu können für die Dauer des Getrenntlebens vorsorgliche Massnahmen nach Art. 175 f. ZGB beantragt werden. Das Gericht kann das Getrenntleben für berechtigt erklären, wenn das weitere Zusammenleben unzumutbar ist. Weitere Massnahmen umfassen die Zuweisung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Benützung sowie die Anordnung der Gütertrennung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.


Was ist konkret zu tun?

Vorfälle dokumentieren, ärztliche Atteste und Berichte von Fachstellen sichern und sich frühzeitig rechtlich beraten lassen. Strafanzeige und zivilrechtliche Schutzmassnahmen parallel verfolgen.


Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: info@lextec.ch

 

 

 

 

 
 
 

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