top of page
Suche

Heirat in der Schweiz – was bedeutet das für Ergänzungsleistungen und Aufenthaltsbewilligung?

  • 3. Juli
  • 2 Min. Lesezeit

verfasst von Joy Rauchenstein


Wer als ausländische Person in die Schweiz einreist und einen Schweizer Staatsangehörigen oder eine rentenberechtigte Person heiratet, erwirbt damit nicht automatisch eigene Sozialversicherungsansprüche.


Ergänzungsleistungen (EL)

Durch die Heirat entsteht kein eigenständiger Rentenanspruch. Der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin wird jedoch vollumfänglich in die gemeinsame EL-Berechnung einbezogen (Art. 9 ELG). Die EL-Durchführungsstellen verlangen den Nachweis tatsächlicher Arbeitsbemühungen, um die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verhindern. Wer diesen Nachweis nicht erbringt, muss damit rechnen, dass ein fiktives Einkommen angerechnet wird, was die Ergänzungsleistungen entsprechend reduziert oder vollständig eliminiert.


IV-Rente: Beitragsjahre als Voraussetzung

Wer bei der Einreise noch keine Beitragsjahre in der Schweiz aufweist, hat keinen Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente. Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG sind Staatsangehörige aus Drittstaaten nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie bei Eintritt der Invalidität mindestens drei volle Jahre Beiträge an die Schweizer AHV/IV geleistet haben. Ein einziges Beitragsjahr öffnet lediglich den Zugang zu medizinischen Massnahmen oder greift in extremen Ausnahmefällen. Ein eigenes Erwerbsersatzeinkommen seitens der IV entsteht dadurch nicht.

Wer hingegen zu einem Pensum von 20–50% arbeitsfähig ist, ersetzt mit einem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen die hypothetische Anrechnung und sammelt gleichzeitig Beitragsjahre, die künftig den Weg zu einem IV-Anspruch eröffnen können.


Sozialhilfe und Aufenthaltsbewilligung

Sollte die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu einer finanziellen Lücke führen, die durch die EL nicht aufgefangen werden kann, bleibt als letzte Auffangsicherung die Sozialhilfe. Deren Bezug stellt jedoch einen gesetzlichen Widerrufsgrund für die Aufenthaltsbewilligung dar (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Das Verwaltungsgericht hat dazu festgehalten (VB.2022.00619, E. 3.2), dass beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Bedürftigkeit eine andauernde konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich ist – blosse Hypothesen genügen nicht. Ein dauerhafter Sozialhilfebezug birgt damit ein reales Risiko für den Fortbestand des Aufenthaltstitels.


Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: info@lextec.ch

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
Häusliche Gewalt, was tun?

Häusliche Gewalt ist keine Privatsache und nicht nur körperliche Übergriffe zählen. Auch systematische psychische Gewalt ist rechtlich anerkannt. Das Schweizer Recht bietet Betroffenen wirksame Instru

 
 
 

Anfragen:
info@lextec.ch

Kontakt

LexTec GmbH

Adlerstrasse 23

8854 Siebnen

Schweiz

Quick-Links

  • Instagram
  • LinkedIn

Das Bildzeichen und „HSG“ sind eingetragene Marken der Universität St.Gallen. © 2025 by Universität St.Gallen. Alle Rechte vorbehalten.

bottom of page